Magdeburg. In Magdeburg werden Grundsteuerbescheide von der Stadtverwaltung nur noch dann verschickt, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat. Als Ersatz für den zeitraubenden und kostenintensiven Einzelversand dient die amtliche Bekanntmachung, die in diesem Jahr am 26. Februar im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Der Gesetzgeber hat im Grundsteuergesetz festgelegt, dass dieses Verfahren rechtlich genauso bindend ist wie der Einzelversand. Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sollte deshalb unbedingt aufbewahrt werden. Darin sind auch die zu zahlenden Beträge sowie die Fälligkeitstermine ersichtlich.
Schriftliche Widersprüche zur Steuerfestsetzung für 2021 können bis zum 26. März 2021 an die Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice, 39090 Magdeburg geschickt werden.
Grundsteueranmeldungen für Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke, bei denen die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) festgesetzt ist, müssen bei Änderungen zum 1. Januar 2021 gegenüber dem Vorjahresstichtag 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2021 eingereicht werden
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Finanzservice gern per E-Mail (Steueramt@steu.magdeburg.de) oder telefonisch (0391/5 40 23 53) während der Sprechzeiten zur Verfügung. Diese sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags zusätzlich von 14.00 bis 17.30 Uhr.
Hintergrund
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie wird jährlich durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Jahr 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 07 vom 26. Februar 2021.
Die Landeshauptstadt Magdeburg setzt die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid (Abgabenbescheid) fest. Dieser Bescheid übernimmt die Feststellungen aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz und wird durch den Stadtrat beschlossen. In Magdeburg beträgt er für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) derzeit 250 vom Hundert und für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Wohngebäude) 495 vom Hundert.
PM/Stadt Magdeburg