München. Fliegen kostet Nerven: Wer in diesem Sommer mit dem Flugzeug verreist, muss jede Menge Geduld mitbringen. Derzeit insbesondere auch bei der Lufthansa. Nachdem die Airline in den vergangenen Wochen bereits mehrere tausend Flüge gestrichen hat, ruft die Gewerkschaft Ver.di nun das Bodenpersonal zum Warnstreik auf. Für München und Frankfurt wurden für Mittwoch alle Flüge gestrichen, teilte die Lufthansa mit. Der ADAC erklärt, was Reisende jetzt wissen müssen.
Beginnen soll der Warnstreik am Mittwoch, 27. Juli, um 3:45 Uhr und bis Donnerstag, 28. Juli, um 6 Uhr andauern. Betroffen sind alle großen Flughäfen in Deutschland: Frankfurt, Düsseldorf, Köln, Hamburg, München, Berlin, Bremen, Hannover, Stuttgart und Köln. Zum Bodenpersonal gehören beispielsweise Schalterpersonal, Techniker oder Logistiker, ohne die Flugzeuge nicht abheben können.
Was bedeutet das für betroffene Reisende? Grundsätzlich ist die Airline auch bei einem streikbedingten Ausfall dazu verpflichtet, den Fluggästen eine alternative Beförderung zum Ziel und weitere Betreuungsleistungen anzubieten. Zudem stehen bei einem Streik des eigenen Personals auch Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung im Raum. Allerdings kann ein Streik für die Fluggesellschaft auch einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, wonach sie die Ausgleichszahlungen verweigern kann.
Streikt jedoch das eigene Personal, können Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, zumindest hat das der EuGH in einem Urteil bei einem Pilotenstreik 2021 entschieden. Für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung ist im Einzelfall also entscheidend, ob es sich um Personal der Lufthansa oder Personal von externen Dienstleistern handelt. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn die Fluggesellschaft nachweislich alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Nachteile für Passagiere so gering wie möglich zu halten.
Betroffene sollten sich jetzt zunächst an die Lufthansa wenden und nach der Möglichkeit einer Ersatzbeförderung fragen (evtl. auch mit Bus und Bahn). Wer komplett auf die Reise verzichten möchte, kann die Erstattung des Flugpreises verlangen. Ob zusätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, hängt von den oben genannten Kriterien ab.
PM/ADAC